Planfeststellungsbeschluss für das Endlager Konrad (Salzgitter)
Mit Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses am 22. Mai 2002 ging ein fast 20 Jahre dauerndes Genehmigungsverfahren, in dem erstmalig ein Sicherheitsnachweis für ein Endlager für Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung nach den Vorschriften des Atomgesetzes erarbeitet und geprüft worden ist, zu Ende. Es gestattet die Einlagerung von max. 303.000m³ radioaktiver Abfälle nur aus Deutschland, bzw. aus der Wiederaufbereitung abgebrannter Brennelemente aus deutschen Kernkraftwerken. Umfangreiche Erkundungen und deren sicherheitstechnische Bewertung durch erfahrene unabhängige Sachverständige waren die Grundlage für die Entscheidung der Niedersächsischen Planfeststellungsbehörde. Damit ist die Eignung des Standortes als Endlager für nicht wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle festgestellt. Die im Jahre 1975 vorgenommene Einschätzung der Bergleute von der Schachtanlage Konrad, die das umfangreiche Prüfverfahren ausgelöst hat, wurde bestätigt. Die von DBE durchgeführten Planungen sowie Arbeiten zum Sicherheitsnachweis und zum Genehmigungsverfahren haben zur Erreichung dieses Meilensteins im Projekt Konrad maßgeblich beigetragen.
Der Planfeststellungsbeschluss für das Endlager Konrad ist eine umfassende Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung des Endlagers. Er beinhaltet die Erlaubnis für die vollständige Umrüstung der bestehenden Schachtanlage zu einem Endlager. Es werden auf den Tagesanlagen Schacht Konrad 1 und Schacht Konrad 2 Gebäude abgerissen, bestehende Gebäude an die neue Nutzung angepasst und vollständig neue Gebäudekomplexe errichtet. Die für den Endlagerbetrieb über und unter Tage erforderliche technische Ausrüstung und die Maschinen werden installiert. Die Hohlräume des ersten Einlagerungsfeldes werden aufgefahren und die bestehenden Hohlräume an die neue Nutzung angepasst.
Der Planfeststellungsbeschluss erlaubt die Durchführung aller Infrastruktur- und Folgemaßnahmen für das Endlager, wie die Anbindung der Tagesanlagen an das öffentliche Straßen- und Eisenbahnnetz, die Anbindung an die öffentliche Energieversorgung, die Errichtung der Wasserver- und -entsorgungseinrichtungen außerhalb der übertägigen Anlagengebäude.
Der Planfeststellungsbeschluss gestattet die Einlagerung von bis zu 303.000 m³ radioaktiven Abfalls. Eine zeitliche Beschränkung für die Einlagerung des Abfalls ist mit der Genehmigung nicht verbunden.
Der Endlagerbetrieb wird bedarfsgerecht geführt, d. h. die Auffahrung von Einlagerungshohlräumen erfolgt orientiert an den zeitlich prognostizierten, für die Endlagerung anstehenden Abfallmengen. Der Endlagerbetrieb schließt den zeitnahen Versatz von gefüllten Endlagerhohlräumen und nicht mehr benötigten Infrastrukturbereichen, die Unterhaltung aller Einrichtungen sowie die radiologische Überwachung ein.
Der Planfeststellungsbeschluss umfasst auch den Verschluss des Endlagers und den Rückbau der Tagesanlagen.
Mit dem Planfeststellungsbeschluss werden gleichzeitig alle erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse erteilt. Diese beinhalten die Einleitung der Grubenwässer, Betriebsabwässer und Oberflächenwässer an verschiedenen Punkten in kleine, ortsnah gelegene Vorfluter sowie notwendige Wasserhaltungen während der Umrüstung der bestehenden Anlage zum Endlager. Umfasst hiervon ist auch die Erlaubnis zur Ablagerung von radioaktiven Abfällen und damit verbundenen konventionellen Stoffen im Endlager Konrad.
Der Planfeststellungsbeschluss umfasst auch die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nach dem Bundesberggesetz. Zusätzlich sind für die Umrüstung und den Betrieb die üblichen Zulassungen und Erlaubnisse nach dem Berg- und Tiefspeicherrecht erforderlich. In der Regel ist alle zwei Jahre ein Hauptbetriebsplan aufzustellen. Dieser Hauptbetriebsplan wird von der Behörde nach den Anforderungen des Bundesberggesetzes geprüft und zugelassen.
