Endlager Morsleben

Entwicklung

Bis Anfang der 20er Jahre wurde hier Kalisalz gefördert, anschließend bis Ende der 60er Jahre Steinsalz. Zwischenzeitlich wurde während des Krieges ein Teil als Produktionsstätte für Rüstungsgüter genutzt. Ein Teil der Arbeitskräfte kam aus einem eigens angelegten Arbeitslager (Außenstelle des KZ Neuengamme). Nach Einstellung der Förderaktivitäten wurde das Bergwerk 1970 von den Kernkraftwerksbetreibern in der ehemaligen DDR für die Errichtung eines Endlagers für schwach- und mittelradioaktive Abfälle mit geringer Alpha-Aktivität erworben. 1978 wurde der Einlagerungsbetrieb als aktiver Probebetrieb aufgenommen. 1981 wurde die erste auf fünf Jahre befristete Dauerbetriebsgenehmigung erteilt, die 1986 durch die noch heute geltende Dauerbetriebsgenehmigung ersetzt wurde. Für die Einlagerung wurden die Steinsalzabbaue im Bereich der 4. Sohle in ca. 500 m Teufe ausgewählt. Bis 1990 wurden vier Endlagertechnologien praktiziert:

  • Flüssige Abfälle wurden vor Ort unter Tage mit Braunkohlenfilterasche verfestigt.
  • Mittelradioaktive Abfälle wurden aus wieder verwendbaren Transportcontainern in eine Kammer verstürzt.
  • Umschlossene Strahlenquellen wurden aus wieder verwendbaren Behältern ebenfalls verstürzt.
  • Schwachradioaktive Abfälle wurden in 200-l-Fässern gestapelt.

Im Zuge der deutschen Wiedervereinigung ging das Endlager Morsleben in Bundeseigentum über. Die DBE wurde 1990 vom BfS mit der Betriebsführung des Endlagers Morsleben beauftragt. 1991 fanden umfangreiche Sicherheitsüberprüfungen unter Federführung der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH statt. Im Ergebnis der Untersuchungen und nach Klärung juristischer Fragen vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der im Februar 1991 unterbrochene Einlagerungsbetrieb im Januar 1994 mit neuer Fahrzeugtechnik und modifizierten Abfallgebinden wieder aufgenommen. Die Einbringung flüssiger Abfälle wurde eingestellt. 

Am 25. September 1998 wurde die Einlagerung beendet, nachdem zuvor das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in einem Eilantrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Sachsen-Anhalt, teilweise stattgegeben und einstweilen untersagt hatte, radioaktive Abfälle im Ostfeld des Endlagers Morsleben einzulagern. Bis dahin wurden insgesamt in Morsleben 36.752 m³ radioaktiver Abfall und 6.621 Strahlenquellen eingebracht. Etwa 60% der max. Menge wurde nach 1994 eingelagert. Die endgelagerte Abfallmenge besitzt eine Gesamtaktivität von 3,8 x 1014 Bq (Beta- und Gamma-Strahler) sowie 2,3 x 1011 Bq (Alpha-Strahler). Am 12. April 2001 erklärte das BfS gegenüber der Genehmigungsbehörde Sachsen-Anhalt den endgültigen Verzicht auf weitere aktivitäts- erhöhende Einlagerungen in Morsleben. Durch die AtG-Novelle aus 2002 ist es durch Änderung des § 57a AtG auch gesetzlich untersagt, radioaktive Abfälle im ERAM einzulagern. Seit Einlagerungsende - 1998 -  wird das Bergwerk offen gehalten und überwacht. Neben Instandhaltungsmaßnahmen werden Arbeiten im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Stilllegung ausgeführt.

Basierend auf den Ergebnissen des geotechnischen Überwachungs- und Untersuchungsprogramms im Südfeld war eine Beeinträchtigung der Gebirgsstabilität in diesem Einlagerungsbereich nicht auszuschließen. Deshalb wurde am 18.11.2000 im Zuge einer atomrechtlichen Gefahrenabwehrmaßnahme mit der Verfüllung der Resthohlräume der Abbaue 1 und 2 im Südfeld begonnen.

Bis zur Stilllegung des ERA Morsleben ist es notwendig, die Standsicherheit des Grubengebäudes zu erhalten. Durch den hohen Durchbauungsgrad im Zentralteil des Grubengebäudes liegt eine Gefahr für die langfristige Standsicherheit vor. Am 8. Oktober 2003 wurde im Rahmen der "bergbaulichen Gefahrenabwehr im Zentralteil" (bGZ) mit der vorgezogenen Verfüllung von insgesamt 24 großen Hohlräumen mit stabilisierendem Spezialbeton begonnen. Bis 2010 sollen auf diese Weise etwa 790.000 m³ Hohlraumvolumen verfüllt werden. Die Einlagerungssohle - die 4. Sohle - ist davon nicht betroffen. Es werden also vor Entscheidung zur Planfeststellung keine vollendeten Tatsachen geschaffen.